An dieser Stelle beleuchten wir exemplarisch die Weiterbildungspflicht in einzelnen Branchen. Diese Aufstellung ist keinesfalls vollständig, wenn Sie Fragen zu einer bestimmten Branche haben wenden Sie sich gerne jederzeit an uns!
Bedenken Sie aber, dass Sie als Fahrer vielleicht auch irgendwann einmal die Branche wechseln werden (oder möchten) und die Weiterbildung dann vielleicht erforderlich ist...
Sind Möbeltransporte vom BKrFQG ausgenommen?
Die Beförderung von Möbeln unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eine Fahrerlaubnis der oben genannten Fahrerlaubnisklassen Verwendung findet. Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt - auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig bei der Fahrertätigkeit.
Fallen Abschleppdienste unter die Regelungen des BKrFQG ?
Die Tätigkeit von Abschleppdiensten ist grundsätzlich als gewerbliche Güterbeförderung einzuordnen (Abschleppunternehmen bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 3 GüKG). Damit unterliegen Fahrer, die bei Abschleppunternehmen beschäftigt sind, dem BKrFQG. Sofern es sich um Pannenhilfsdienste handelt, die Ersatzteile mitführen und darauf eingestellt sind, reparaturbedürftige Fahrzeuge nicht abzuschleppen, sondern vor Ort in Stand zu setzten, kommt gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des § 1 Abs.--Absatz 2 Nr.--Nummer 5 BKrFQG in Betracht.
Unterliegen Werkstattmitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Reparatur- und Wartungszwecken zeitlich nachrangig Abschleppfahrten durchführen, den Regelungen des BKrFQG?
Nein, diese fallen unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Ziffer a BKrFQG, nach denen Fahrer von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die Kraftfahrzeuge zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken führen. Dabei handelt es sich jeweils um Fälle, in denen der berufliche Schwerpunkt nicht auf der Lenktätigkeit liegt und in denen die Fahrer über die Fahrerlaubnis hinaus über eine andere Qualifikation verfügen.
Unterliegen Fahrer, die bei Autovermietern beschäftigt sind, dem BKrFQG?
Ja, das BKrFQG sieht für Leerfahrten, die der Überführung von Fahrzeugen dienen, keine Ausnahmeregelung vor.
Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung – einschließlich „Einsammeln“ von Hausmüll – gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.
Sind Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Nein, da selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteige, Unimog) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind.
Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Stadtreinigung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Nein, da der Begriff der Beförderung nach Auslegung des GüKG nicht erfüllt ist, da das Fahrzeug eine Arbeitsleistung vollbringt, bei der die Ortsverlagerung nicht im Vordergrund steht.